Die Mietpreisbremse – was bedeutet das für Sie?
Seit dem 1. Juni gilt die Mietpreisbremse. Erfahren Sie im Folgenden, was Mieter und Vermieter darüber wissen müssen.
In einigen deutschen Städten und Gemeinden ist die Mietpreisbremse in Kraft getreten und sorgt in erster Linie dafür, dass die Mieten nicht mehr so schnell steigen können. Gerade in Ballungszentren wie Berlin, München, Leipzig oder Frankfurt/Main waren in der Vergangenheit Preisaufschläge von 20 bis 50 Prozent bei der Nettokaltmiete keine Seltenheit. Durch die Mietpreisbremse, die offiziell „Gesetz zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten“ heißt, sollen Bundesländer bestimmte Gebiete zu angespannten Wohnungsmärkten erklären können und anschließend die Mieten deckeln.
Während die Mietpreisbremse in einigen Bundesländern noch nicht greift ist bundesweit sicher, dass Immobilienmakler zukünftig anders bezahlt als bisher. Bei der Vermittlung von Wohnungen – und das bezieht sich nur auf den Bereich von Vermietungen – gilt nun das sog. Bestellerprinzip. Viele Makler ließen sich ihre Provision für die Vermittlung, 2,38 Nettokaltmieten, von den neuen Mietern bezahlen. Mit Inkrafttreten des Gesetzes ist es nun der Mieter, der das bezahlen muss, da er sich mit seinem Vermittlungsgesuch an den Makler wendet. Allerdings gibt es ja auch den Fall, dass Mieter sich an Makler wenden, um sich eine Wohnung suchen zu lassen. Die Rechtslage ist noch nicht eindeutig, sodass Maklerverbände mit Rechtsstreitigkeiten rechnen, da Vermittler nun zwischen Wohnungen, die von Vermietern gemeldet wurden und Wohnungen die ein Makler für Mieter sucht und findet, unterscheiden müssen
Durch die Mietpreisbremse ist geregelt, dass die Miete in bestimmten Gebieten bei Abschluss eines neuen Mietvertrags in einer Bestandswohnung nicht mehr als zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf. Die Vergleichsmiete errechnet sich aus dem örtlichen Mietspiegel. Die Mietpreisbremse gilt auch für Staffelmieten, während bei Indexmieten die vereinbarte Ausgangsmiete gedeckelt ist.
Das neue Gesetz beinhaltet drei Ausnahmen:
Wohnungen gelten als Neubau, wenn sie nach dem 1. Oktober 2014 erstmals vermietet worden sind. Der Gesetzgeber will mit dieser Ausnahme verhindern, dass der spärliche Wohnungsneubau ins Stocken gerät.
Bestehende Mietverträge sind ebenfalls ausgenommen, denn wenn die Miete für eine Wohnung bereits mehr als zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt, darf das auch in Zukunft so bleiben. Damit muss der Vermieter eine in der Vergangenheit zulässig vereinbarte Miete nicht senken.